Jurafuchs

§ 64

SächsJG
Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren in Hinterlegungssachen
Kosten in Hinterlegungssachen und für Unschädlichkeitszeugnisse
Stand 2024-01-01
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für Zurückweisung und Zurücknahme der Beschwerde die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →