Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Landgerichte in den Fällen des § 71 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 17
§ 16
SächsJGAusschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften
Stand 2024-01-01