1Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zweck der Legalisation zuständig. 2Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt. Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zweck der Legalisation zuständig. Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt.
§ 18
SächsJGLegalisation
Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften
Stand 2024-01-01