Jurafuchs

§ 11

SächsJG
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-01-01
(1)
Durch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle neben den in § 153 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes Genannten auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand mindestens gleichwertig ist.
(2)
Die Betrauung nach Absatz 1 sowie deren Änderung oder Aufhebung sollen schriftlich erfolgen. 10

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