Das Sächsische Finanzgericht lädt in Abgabenangelegenheiten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften bei, sofern deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden.
§ 37
SächsJGBeiladung der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Stand 2024-01-01