Jurafuchs

§ 71

SächsJG
Übergangsvorschriften
Schlussvorschriften 65
Stand 2024-01-01
(1)
1Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts (aufnehmendes Gericht) zugelegt, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts. 2Ist in dem Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Satz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen. 3Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des aufnehmenden Gerichts. 4Die bei dem aufgehobenen Gericht vorhandenen Schöffen werden dabei Schöffen des aufnehmenden Gerichts. 5Die Hilfsschöffen des aufgehobenen Gerichts werden Hilfsschöffen des aufnehmenden Gerichts; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 6Schöffen, die bei Aufhebung ihres Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung Schöffen.(1) Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts (aufnehmendes Gericht) zugelegt, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts. Ist in dem Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Satz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen. Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des aufnehmenden Gerichts. Die bei dem aufgehobenen Gericht vorhandenen Schöffen werden dabei Schöffen des aufnehmenden Gerichts. Die Hilfsschöffen des aufgehobenen Gerichts werden Hilfsschöffen des aufnehmenden Gerichts; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schöffen, die bei Aufhebung ihres Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung Schöffen.
(2)
1Die Vorschriften des Teils 8 gelten nicht für Kosten, die bis einschließlich 20. November 1992 erhoben worden sind oder bis dahin fällig waren; insoweit verbleibt es bei der bis dahin maßgeblichen Rechtslage. 2Abweichend hiervon findet § 68 auf die in dessen Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit Anwendung, als diese noch nicht beigetrieben worden sind.(2) Die Vorschriften des Teils 8 gelten nicht für Kosten, die bis einschließlich 20. November 1992 erhoben worden sind oder bis dahin fällig waren; insoweit verbleibt es bei der bis dahin maßgeblichen Rechtslage. Abweichend hiervon findet § 68 auf die in dessen Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit Anwendung, als diese noch nicht beigetrieben worden sind.
(3)
Bis einschließlich zum 31. Dezember 2001 gilt
1.
in § 48 Abs. 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 2 500 EUR ein Betrag in Höhe von 5 000 DM,
2.
in § 67 Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Betrages in Höhe von 120 EUR ein Betrag in Höhe von 200 DM,
3.
in § 70 Abs. 1 Satz 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 10 EUR ein Betrag in Höhe von 20 DM und an Stelle des Betrages in Höhe von 25 000 EUR ein Betrag in Höhe von 50 000 DM.
(4)
Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag nach § 51 Abs. 2 vor dem 1. September 2009 bei Gericht eingegangen ist. 66

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