Jurafuchs

§ 53

SächsJG
Wirksamkeit, Grundbuchvollzug
Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
Stand 2024-01-01
(1)
1Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. 2Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.
(2)
1Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. 2Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht aufgrund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. 3Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.(2) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung . Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht aufgrund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

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