Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Absatz 3 und § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an den Fiskus, steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Staatsministerium der Finanzen zu. 52
§ 57
SächsJGAnfall an den Fiskus
Ausführung des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand 2024-01-01