(1)
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln
1.
in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung und
2.
für die vom Freistaat als Drittschuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen.
(2)
Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit die Vertretung des Freistaates durch Landesgesetz bestimmt wird.