Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz. 30Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen§ 29 Dienstaufsicht →