Jurafuchs

§ 47

SächsJG
Zuständigkeit
Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
Stand 2024-01-01
(1)
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(2)
1Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. 2Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.46(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.46

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