(1)
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(2)
1Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. 2Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.46(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.46