Jurafuchs

§ 60

SächsJG
Landesrechtliche Zuständigkeiten
Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 54
Stand 2024-01-01
Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 252 Absatz 5 sowie Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 55

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →