(1)
1Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob personengebundene Hinweise über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. 2Dies gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Widerstand des Schuldners gegen die vollstreckenden Personen zu erwarten ist. 3In der Anfrage kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners übermitteln.(1) Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob personengebundene Hinweise über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. Dies gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Widerstand des Schuldners gegen die vollstreckenden Personen zu erwarten ist. In der Anfrage kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners übermitteln.
(2)
Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, sind insbesondere Verhaftungen, Wohnungsräumungen, Wohnungsdurchsuchungen aufgrund richterlicher Anordnung, der Vollzug einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und der Vollzug von Entscheidungen auf Herausgabe einer Person.
(3)
1Die auf die Anfrage nach Absatz 1 erteilte Auskunft darf nur verwendet werden, um die Sicherheit des Gerichtsvollziehers im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten. 2Sie ist in einem verschlossenen Umschlag im Aktendeckel aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Schuldner zu vernichten.41(3) Die auf die Anfrage nach Absatz 1 erteilte Auskunft darf nur verwendet werden, um die Sicherheit des Gerichtsvollziehers im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten. Sie ist in einem verschlossenen Umschlag im Aktendeckel aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Schuldner zu vernichten.41