(1)
Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
3.
Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,
5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2)
Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3)
§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 18