Jurafuchs

§ 27a

SächsJG
Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand 2024-01-01
(1)
Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2)
Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend. 29

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