Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 55 Landesrechtliche Zuständigkeiten§ 57 Anfall an den Fiskus →