Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen. 15
§ 13b
SächsJGAufbewahrung von Schriftgut
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-01-01