Jurafuchs

§ 20

SächsJG
Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration
Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften
Stand 2024-01-01
(1)
Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig:
1.
das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2.
das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
3.
das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
4.
das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
(2)
Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau zuständig. 20

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