(1)Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.(2)Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 38 Vorschlagslisten§ 40 Persönliche Angaben →