Jurafuchs

§ 3

SächsJG
Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte
Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Stand 2024-01-01
(1)
1Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. 2Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landesarbeitsgericht“.(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landesarbeitsgericht“.
(2)
Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz
1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
4.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;
5.
in Zwickau mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.

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