1Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. 2Sie erhalten eine Ernennungsurkunde. Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.
§ 14
SächsJGErnennung der Handelsrichter
Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften
Stand 2024-01-01