Jurafuchs

§ 44

SächsJG
Berggrundbuch
Allgemeine Vorschriften im Grundbuchverkehr
Stand 2024-01-01
(1)
1Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. 2Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen.(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen.
(2)
Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Berggrundbuch für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird. 44

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