In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen. 24
§ 25
SächsJGZuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand 2024-01-01