(1)
1Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.(1) Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.
(2)
Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 22