(1)
Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt in den Fällen des
1.
§ 46 Abs. 1, wenn
a)
b)
2.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1, wenn für den aus der Reallast Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere seine Sicherheit nicht beeinträchtigt wird;
3.
§ 46 Abs. 2 Nr. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das Grundstück des berechtigten Eigentümers belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere ihre Rechte nur unerheblich betroffen werden.
(2)
Ein Nachteil ist insbesondere nicht zu besorgen, wenn
1.
das Gericht den Berechtigten die beabsichtigte Erteilung des Zeugnisses mitgeteilt hat, diese der Erteilung nicht binnen einer angemessenen Frist widersprechen und besondere Umstände, aus denen sich ein Nachteil ergibt, nicht ersichtlich sind; in der Mitteilung sind das Grundstück, das betroffene Recht, die Rechtsänderung, für die das Zeugnis erteilt werden soll, und die Frist, nach deren Ablauf das Zeugnis erteilt werden wird, anzugeben;
2.
in den Fällen des § 46 Abs. 1 das Grundstück ausschließlich mit Grundpfandrechten belastet ist und
a)
b)
(3)
Übersteigt der Wert des Trennstücks 2 500 EUR nicht, ist die Minderung des Wertes des Grundstücks in der Regel als gering anzusehen.