Jurafuchs

§ 68

SächsJG
Stundung und Erlass von Kosten
Stundung und Erlass von Kosten, Befreiungsvorschriften
Stand 2024-01-01
(1)
1Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und Ansprüche, die nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. 2S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangen sind, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.(1) Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und Ansprüche, die nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangen sind, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2)
Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
1.
wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2.
wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
3.
wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(3)
1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Staatsministerium. 2Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.62(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Staatsministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.62

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