Der Landesbeamtenausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde eingerichtet wird.
§ 100
LBG M-VGeschäftsstelle
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss
Stand 2009-12-17