(§ 30 BeamtStG)
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1.
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
2.
Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,
3.
Leiterin oder Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde.