Jurafuchs

§ 37

LBG M-V
Einstweiliger Ruhestand
Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
Stand 2009-12-17
(§ 30 BeamtStG)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

1.
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
2.
Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,
3.
Leiterin oder Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde.

Meine Notizen

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