Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes im Aufsichts- und Werkdienst gelten die §§ 108 und 109 Absatz 1 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 114 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst§ 116 Zuständigkeiten →