(1)
Bis zum 17. März 2029 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 35 Absatz 5 Satz 3 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 35 Absatz 5 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden.
(2)
Bis zum 17. März 2031 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 108 Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 114 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden.