Jurafuchs

§ 99

LBG M-V
Beweiserhebung, Amtshilfe
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss
Stand 2009-12-17
(1)
Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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