(1)
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 35 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Sind diese Beamtinnen und Beamten vor dem 1. Januar 1952 geboren, kann auf ihren Antrag die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und der vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Sind sie wiederum nach dem 31. Dezember 1951 geboren, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: