Jurafuchs

§ 86

LBG M-V
Anhörung
Unterabschnitt 5 Personalakten (§ 50 BeamtStG)
Stand 2009-12-17
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerungen der Beamtinnen und Beamten sind zur Personalakte zu nehmen.

Meine Notizen

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