Jurafuchs

§ 120

LBG M-V
Übergangsvorschriften für zu beurteilende Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-12-17
Die auf Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht gelten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 1 fort. Abweichend von Satz 1 gelten die auf der Grundlage des § 61 in der Fassung vom 11. Mai 2021 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Beurteilungsrecht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen einschließlich der Schulleitung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 6 Satz 2 fort.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →