(§ 7 BeamtStG)Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit§ 7a Auswahlentscheidungen →