Jurafuchs

§ 119

LBG M-V
Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-12-17
Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde kann zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit es sich um besondere Rechtsmaterien handelt, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Landesbehörde fallen, werden die Verwaltungsvorschriften durch die zuständige oberste Landesbehörde erlassen. Die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →