Soweit die §§ 60 und 68 die Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend.
§ 118
LBG M-VWeitergeltung von Vorschriften des Bundes
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-12-17