Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung § 4 Absatz 5, für die Abtretung, die Verpfändung sowie das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 14 und für die Belassung und die Rückforderung § 15 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
§ 83b
LBG M-VVerzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen
Unterabschnitt 4 Fürsorge
Stand 2009-12-17