(§ 54 BeamtStG)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28), Versetzung (§ 29) oder Verbot einer Nebentätigkeit (§ 73) haben keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28), Versetzung (§ 29) oder Verbot einer Nebentätigkeit (§ 73) haben keine aufschiebende Wirkung.