Jurafuchs

§ 101

LBG M-V
Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2009-12-17
(1)
Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2)
Richtet sich die Beschwerde gegen jeweils unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, so kann sie bei den jeweils nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3)
Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

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