Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Gnadenrecht zu.
§ 34
LBG M-VGnadenrecht
Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
Stand 2009-12-17