(1)
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung) nach § 64 Absatz 2 und Urlaub nach § 66 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei dieser Berechnung bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es den Beamtinnen oder Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2)
Bei Lehrerinnen und Lehrern kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.