Jurafuchs

§ 42

LBG M-V
Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe
Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit
Stand 2009-12-17
(§ 28 BeamtStG)

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 19 befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde.

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