(§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 19 befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde.