(§ 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer eine Beamtin oder ein Beamter nach § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, beträgt ein Jahr.
Die Frist, innerhalb derer eine Beamtin oder ein Beamter nach § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, beträgt ein Jahr.