Der Beamtin oder dem Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 60
LBG M-VJubiläumszuwendung, Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Stand 2009-12-17