Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen oder Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
§ 104
LBG M-VZustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2009-12-17