(1)
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist die rechtzeitige mündliche Behandlung einer Angelegenheit nicht möglich, kann ein Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2)
Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(3)
Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses von allgemeiner Bedeutung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.