Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und für Demonstrationen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
§ 113
LBG M-VVerbot politischer Betätigung in Uniform
Unterabschnitt 2 Polizeivollzug
Stand 2009-12-17