Wenn und solange besondere dienstliche Gründe es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 57
LBG M-VAufenthalt in erreichbarer Nähe
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Stand 2009-12-17