Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die sich am 9. Juni 2024 bereits im Amt befinden, ist für den Eintritt in den Ruhestand § 35 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, anzuwenden, soweit dies für sie günstiger ist.
§ 123
LBG M-VÜbergangsvorschriften für kommunale Wahlbeamte
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-12-17